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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 05.05.2000
Aktenzeichen: 8 WF 33/2000
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 |
Vermeidbare Dolmetscherkosten sind nicht nach § 8 Abs. 1 GKG niederzuschlagen, wenn das Gericht nach den Akten Grund für die Annahme hatte, eine ausreichende sprachliche Verständigung sei nicht gesichert. Dies gilt in besonderem Maße bei obligatorischer Parteianhörung (hier: Scheidung griechischer Eheleute).
Es gehört zu den Obliegenheiten einer Partei, das Gericht auf die Entbehrlichkeit der Ladung eines Dolmetscher hinzuweisen.
Geschäftsnummer: 8 WF 33/2000 5 F 391/98 AG Besigheim
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat -
Beschluss
vom 5. Mai 2000
wegen Ehescheidung,
hier: Kostenfestsetzung
Gründe:
Zutreffend hat es die Vorinstanz (im Verfahren nach § 5 GKG) abgelehnt, die angefallenen Dolmetscherkosten (in Höhe von ca 400.- DM) wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 8 GKG niederzuschlagen, obwohl sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, dass nicht nur die Antragstellerin, sondern auch der Antragsgegner hinreichend deutsch spricht.
Wegen der in Ehesachen grundsätzlich erforderlichen mündlichen Verhandlung und der von Amts wegen erforderlichen Anhörung der Parteien (§ 613 ZPO) hatte das Gericht in Vorbereitung des anberaumten Termins dafür Sorge zu tragen, daß die Parteien dem Lauf der mündlichen Verhandlung hinreichend folgen und sich ihrerseits unmißverständlich äußern konnten.... Auch wenn sich ausländische Parteien nach einigen Jahren in Deutschland im Alltag hinreichend verständigen können, so verfügen sie vielfach auch nach Jahren nicht über ausreichende Ausdrucks- und Verständigungsmöglichkeiten für rechtliche Vorgänge. Im gerichtlichen Verfahren hat dies auch Bedeutung für die Frage des ausreichenden rechtlichen Gehörs....
Unter diesen Umständen stellte es keine unrichtige Sachbehandlung dar, dass das Amtsgericht zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen auch einen Dolmetscher geladen hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998; 1694; Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage, RN 19 zu § 8 GKG). Der demgegenüber strengeren Auffassung des LAG Hamm (MDR 1986, 172), das bei unklarer Sachlage grundsätzlich eine Rückfrage des Gerichts vor Ladung eines Dolmetschers für erforderlich hält, vermag sich der Senat jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen ohnehin eine anwaltliche Vertretung der Parteien vorgeschrieben ist, nicht anzuschließen. Es gehört zu den Obliegenheiten der Recht suchenden Partei, das Gericht auf die Entbehrlichkeit eines Dolmetschers hinzuweisen. Dabei erachtet es der Senat regelmäßig als angezeigt, bei einer im Zusammenhang mit der Terminsverfügung des Gerichts angeordneten Dolmetscherladung dies auch in der den Parteien zugehenden Ausfertigung kenntlich zu machen.
Ende der Entscheidung
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